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Gewährleistung: Neue BGH-Rechtsprechung
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Andi
Geschrieben am: Fri, 06 July 2007, 21:51


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Gewährleistung: Neue BGH-Rechtsprechung

Die Gewährleistungs-Klausel dürfte nach einem neuen BGH-Urteil in den meisten Angeboten unwirksam sein. Vor allem private Anbieter konnten die Gewährleistung bisher ganz ausschließen - das ist nun nicht mehr zulässig.

Die Gewährleistungs-Klausel, wichtiger Bestandteil beim Handel mit gebrauchten Waren (beispielsweise bei Ebay), dürfte aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei fast allen Anbietern unwirksam sein. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Nach dem BGH-Urteil sind Klauseln ungültig, die diese Frist verkürzen oder die Gewährleistung ganz ausschließen.

Wo gebrauchte Waren gehandelt werden, etwa bei Ebay, ist der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung ein wichtiger Punkt. Eine solche Klausel muss korrekt formuliert werden, vor allem bei gewerblichen Angeboten. Private Verkäufer haben es einfacher, sie können die Gewährleistung bei gebrauchter Ware ganz ausschließen. Gewerbliche Verkäufer dürfen die Gewährleistung bei gebrauchten Produkten auf 12 Monate begrenzen, wenn sie an Privatleute verkaufen. Gegenüber Unternehmern können sie die Gewährleistung ganz ausschließen. So war es jedenfalls bisher.

Klauseln - häufig benutzt - werden zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Was viele vielleicht nicht wissen: Klauseln wie „Keine Gewährleistung oder Garantie“ oder Klauseln in Formularverträgen, die die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzen, werden zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wenn sie vom Verkäufer häufiger verwendet werden. Das gilt auch für private Anbieter. Wenn sie beispielsweise bei Verkäufen auf Ebay eine gleichlautende entsprechende Klausel mehrfach verwenden (zwei- bis dreimal reicht schon aus), wird diese Klausel als AGB angesehen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06) sieht es nun aber so aus, dass Gewährleistungsverkürzungen und -ausschlüsse in Deutschland – auch von privaten Anbietern - unwirksam sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob die gebrauchte Ware auf Ebay gehandelt wird oder ein Autokauf oder ähnliches ist. Die Konsequenz aus diesem Urteil ist: Es gilt in jedem Fall die gesetzlich vorgesehene Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Übergabe der Ware.
Im genannten Fall hatte der Verkäufer in seinen AGB stehen: "Die Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang". Ähnliche Klauseln findet man in nahezu allen deutschen AGB. Nach Ansicht des BGH ist diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB verstößt. Man könne bestimmte Schäden nicht mit einer Klausel in den AGB ausschließen, vor allem dann nicht, wenn im Falle eines Mangels Schadenersatzansprüche bestehen. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist würde damit auch den Zeitraum verkürzen, indem ein Geschädigter seinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.
Demnach müssen nicht nur bei Ebay, sondern überall in Deutschland, wo gebrauchte Ware verkauft wird, die AGB überarbeitet werden. In der Praxis ist das rechtlich kompliziert, meint RA Johannes Richard. Und könnte für die Anbieter auch noch Folgen haben: Theoretisch könnte dann jemand innerhalb der 2-Jahres-Frist noch im Nachhinein kommen und Gewährleistungsrechte geltend machen.

Quelle: pcwelt.de
 
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Sidschei
Geschrieben am: Sat, 07 July 2007, 07:19


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2 Jahre bei gebrauchter ware? das wird jaimmer doller laugh.gif

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